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Einblicke in die „Bildungsstandardsverordnung“

(Davor: Die Funktionen der drei Forschungsfragen)


Die Vorbereitung, Implementierung und Ausweitung der Bildungsstandards laufen in Österreich nun schon seit 25 Jahren. Die weiter unten zitierten „Begriffsbestimmungen“ haben seit dem Jahr 2000 viele Vorphasen der Erprobung, der Begutachtung, der Evaluation, der Novellierung, der Ausweitungen des Wirkungsbereichs durchlaufen. Von entsprechend ausgereifter Qualität sollten sie demnach sein, zumal ihre „Funktionen“ folgendermaßen verordnet sind:

Funktionen der Bildungsstandards

§ 3. (1) Bildungsstandards sollen Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts und über Entwicklungspotentiale des österreichischen Schulwesens liefern. Darüber hinaus sollen sie

1. eine nachhaltige Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht bewirken,

2. durch konkrete Vergleichsmaßstäbe die bestmögliche Diagnostik als Grundlage für individuelle Förderung sicher stellen und

3. wesentlich zur Qualitätsentwicklung in der Schule beitragen.

(2) Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrpersonen den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 1).

(3) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 2). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen.

(4) Die basierend auf den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen gesetzten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sind zu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3). (Bildungsstandardsverordnung 2024)

Diese „Funktionen der Bildungsstandards“ lesen sich so, als ob die derart geregelten Belange einer technischen Machbarkeit folgen würden. Der Organisationsforscher Peter Senge weist darauf hin, dass die Regelungs- und Steuerungsvorstellung von Schulwesen vielfach noch am Funktions- und Produktionsmodell des Fließbandes (assembly line) orientiert seien, als ob also das Ergebnis von Schullaufbahnen und Schulsystemen nach diesem Modell des Zeitalters der (frühen) Industrialisierung hergestellt werden könnte (vgl. Senge 2000).

Die ersten Punkte der „Begriffsbestimmungen“ werden nun vor dem Hintergrund dieser Einschätzungen (wenn auch sehr kursorisch) rekonstruiert.


(Weiter zu: Analyse einiger „Begriffsbestimmungen“)